Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.  Der Verein trägt den Namen Reit- und Therapiezentrum Rodleben. Er hat seinen Sitz in 06862 Rodleben, Hauptstrasse 4. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name Reit- und Therapiezentrum Rodleben e.V..

2.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des LSB Sachsen-Anhalt e.V. an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

3.  Das Reit- und Therapiezentrum Rodleben e.V. gehört zum Kreisreiterverband Dessau-Roßlau.

4.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

$ 2 Zwecke, Aufgaben und Grundsätze

1.  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes. Er wird besonders verwirklicht durch:

  • Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Pferdesportes nach Richtlinien der FN.
  • Förderung des Therapeutischen Reitens im Bereich des Behindertensportes.
  • Die Förderung und Schulung von Jugendlichen und Erwachsenen im Reiten unter besonderer Berücksichtigung der Verbundenheit und Gemeinsamkeit zwischen Behinderten und Nichtbehinderten.
  • Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern im Bereich des Behindertensportes und des Pferdesportes.
  • Durchführung von Veranstaltungen mit territorialem Charakter in beiden oben genannten Bereichen.
  • Der Verein fördert den Wettkampf- und Breitensport.
  • Er dient der Gesunderhaltung und dem Erholungsbedürfnis der Sportler.

2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann eine eigene in der Hauhaltsführung nicht selbstständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied im Verein, kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich jedes Mitglied, gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrages und der Versicherungssumme. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Ehrenmitglieder können auch natürliche Personen werden, die nicht Mitglied des Vereines sind. Gegen Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2.  Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig und immer zum Ende des Monates.

3.  Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines, Schädigung und des Rufes von Vereinsmitgliedern
  • wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, such schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied innerhalb von 14 Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung , mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluß des Vorstandes über die Streichung muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Bescheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Sanktionen:  Bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten hat der Vorstand die Möglichkeit Sanktionen gegenüber einem Mitglied auszusprechen. Er kann das Mitglied ganz oder zeitweise von seinen Rechten entbinden. Die Entscheidung des Vorstandes muß in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Sanktion kann nach Beschluß des Vorstandes ganz oder teilweise aufgehoben werden. Gegen die Entscheidung einer Mitgliedsversammlung möglich, diese entscheidet dann endgültig. Die Kündigung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform und ist den Vorstand des Vereines einzureichen.

§ 7 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die nach Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet wird. Desweiteren werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die in der Finanzordnung festgeschrieben sind. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen, Versicherungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Hierzu  wird die einfache Mehrheit benötigt. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte, sind aber von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder des Vereines sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereines (siehe Nutzungsverträge, etc.) zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereines zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

$ 9 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Leitungsmitgliedern

  • Vorsitzender
  • Stellvertreter
  • Kassenwart
  • Jugendwart
  • offene Funktion

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung, den Beschlüssen, Ordnungen und Verträgen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereines. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Arbeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:

  • der Vorsitzende
  • der Stellvertreter
  • der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand können Gäste eingeladen werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Der Vorstand ist berechtigt Einzelgeschäftsabschlüsse bis zu einer Höhe von 2.500,00 € zu tätigen. Abschlüsse über diese Summe hinaus bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers.
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes.
  • Entlastung und Wahl der 2 Kassenprüfer.
  • Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeiten
  • Genehmigung des Haushaltsplanes.
  • Satzungsänderungen.
  • Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung.
  • Beschlußfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereines.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen dem ersten Tag der Veröffentlichung (durch Aushang in der Geschäftsstelle des Vereins) und der Mitgliederversammlung muß eine Frist von 4 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit  einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereines ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vereines erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereines eingegangen sind und in der Einladung den Mitgliedern mitgeteilt worden ist. Abstimmungen und Wahlen sind nur auf Antrag geheim!

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitgliedern, den kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen. Wählen können alle ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bei Mitgliedern unter 16 Jahren und Behinderten hat der Erziehungsberechtigte das Stimmrecht für das Mitglied.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern benannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sind nicht Mitglieder der Vereinsleitung. Sie überprüfen die Arbeit des Kassenwarts, der die Vereinskasse und die Bücher für Einnahmen und Ausgaben des Vereines verwaltet. Sie haben alle Belege über Einnahmen und Ausgaben auf sachliche und technische Richtigkeit zu überprüfen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über ihre Prüfung. Die Wiederwahl der Prüfer ist zulässig.

§ 18 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Stallordnung, eine Ordnung über die Nutzung des Reitplatzes und der gemieteten Anlagen zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit des Vorstandes beschlossen und tragen nach 2/3 Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung Satzungscharakter. Darüber hinaus können weitere Ordnungen erlassen werden.

§ 19 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe vom Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 20 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereines erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereines oder dem Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Albert-Schweitzer-Familienwerk, daß es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 21 Inkrafttreten vom zum 01.01.1996

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereines am 16.12.1996 beschlossen worden.